Satzung

Satzung Freiwilligen Feuerwehr Krummhörn – Wache Nord e.V. – bitte hier klicken

Eingetragen beim Registergericht Aurich

Unter der Steuernummer 58/270/04614 vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt

 

Satzung
Förderverein
Freiwilligen Feuerwehr Krummhörn – Wache Nord e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwilligen Feuerwehr Krummhörn – Wache Nord e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Greetsiel und ist beim Amtsgericht Aurich in das Vereinsregister unter der Nr. VR 200348 eingetragen.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§
2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Greetsiel, insbesondere die Beschaffung und Weitergabe von Sachmitteln und Zuwendungen für deren steuerbegünstigte Zwecke.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

4) Die Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.


§
3 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

4) Eine Ablehnung muss schriftlich und kann ohne Angaben von Gründen mitgeteilt werden.

5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.

6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Verein.

7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit.

3) Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

4) Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.


§
5 Beiträge

1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.

2) Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§
6 Organe des Vereins

1) Vorstand

2) Mitgliederversammlung


§
7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden (Ausnahme siehe § 8 Ziffer 6).


§
8 Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.

3) Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser Antrag muss schriftlich mit den zu behandelnden Tagesordnungspunkten und den Unterschriften der Mitglieder dem Vorstand mitgeteilt werden.

4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der Nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

7) Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

8) Die Mitgliederversammlung hat die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen.

9) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§
9 Auflösung

1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Krummhörn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§
10 Inkrafttreten

1) Die vorstehende geänderte Satzung wurde am 04. Juli 2017 errichtet und wurde in der Mitgliederversammlung vom 04. Juli 2017 so beschlossen.